Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Anwendungsbereich
Die Geschäftsbedingungen sind für alle Rechtsgeschäfte zwischen der Firma CHE Projekt und dem Kunden verbindlich. Hiervon abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Anwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausgeschlossen.
2. Lieferung
(1) Aufträge des Kunden gelten als angenommen, wenn sie von CHE Projekt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt schriftlich abgelehnt oder abweichend vom Auftrag bestätigt werden.
(2) Die Lieferung der Produkte erfolgt ab Werk exklusive Verpackung auf Gefahr des Kunden an die im Auftrag angegebene Adresse. Sollte der Auftrag eine Lieferadresse nicht enthalten, liefert CHE Projekt die Ware an den Geschäftssitz des Kunden.
(3 CHE Projekt ist berechtigt, die Lieferung von Vorauszahlungen des Kaufpreises oder eines Teils davon abhängig zu machen. Eine Verzinsung dieser Beträge findet nicht statt. Statt einer Vorauszahlung kann CHE Projekt für die Lieferung die Gestellung einer Sicherheit verlangen.
3. Liefertermin
(1) Vom Kunden in den Auftrag gesetzte Liefertermine sind nur verbindlich, wenn diese von CHE Projekt schriftlich bestätigt werden.
(2) Liefert CHE Projekt nicht zum vereinbarten Liefertermin und, wenn ein Liefertermin nicht vereinbart ist, nicht innerhalb von vier Wochen nach Auftragseingang, ist der Kunde berechtigt, CHE Projekt schriftlich eine Nachfrist von vier Wochen zu setzen. Liefert CHE Projekt gleichwohl nicht, ist der Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
4. Preise
(1) Es gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer, sofern nicht etwas anderes vereinbart worden ist.
(2) CHE Projekt. garantiert die Preise nach Angebotserstellung für drei Monate. Danach ist CHE Projekt berechtigt, die Preise zu erhöhen.
5. Zahlung
(1) Die Zahlung erfolgt entweder in bar, per Überweisung oder per Scheck binnen 30 Tagen. Die Zahlung per Scheck gilt als erfolgt mit endgültiger Gutschrift des Scheckbetrages auf dem Konto von CHE Projekt Durch Zahlungen an Angestellte von CHE Projekt wird der Kunde nur frei, wenn diese eine Inkasso-Vollmacht vorzeigen.
(2) Gerät der Kunde in Verzug, hat er Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung eines höheren Schadensersatzes bliebt hiervon unberührt. Mit Zahlungsverzug werden alle Zahlungsverpflichtungen des Kunden aus anderen Aufträgen fällig und zahlbar.
(3) Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder mit eigenen Forderungen aufzurechnen, die weder unbestritten noch rechtskräftig anerkannt worden sind.
6. Eigentumsvorbehalt
(1) CHE Projekt behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller, auch der bedingt und künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit CHE Projekt gegen den Kunden vor.
(2) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes, insbesondere durch Rücknahme der Ware im Falle des Zahlungsverzuges oder der Gefährdung der Eigentumsansprüche von CHE Projekt gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
(3) Von der Pfändung oder jeder anderweitigen Beeinträchtigung des Eigentums von CHE Projekt durch Dritte, hat der Kunde CHE Projekt unverzüglich Mitteilung zu machen und CHE Projekt beider Geltendmachung der Eigentumsrechte unentgeltlich zu unterstützen, insbesondere den Dritten von dem Eigentums-vorbehalt zu unterrichten und diesem gegenüber die entsprechenden Nachweise zu erbringen.
(4) Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware ist untersagt.
(5) Der Kunde hat die Vorbehaltsware ausreichend zu versichern, insbesondere gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl. Die Ansprüche des Kunden gegen den Versicherer tritt der Kunde in Höhe des Warenwertes an CHE Projekt ab.
(6) Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Der Kunde tritt seine Forderungen gegen seine Käufer an CHE Projekt ab, solange und soweit CHE Projekt Eigentümerin dieser Ware ist. Der Kunde ist jedoch berechtigt, die Forderungen einzuziehen. CHE Projekt ist jedoch berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Käufer anzuzeigen, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät.
(7) Werden die CHE Projekt.-Produkte weiterverarbeitet, setzt sich das Vorbehaltseigentum an dem weiterverarbeiteten Produkt fort.
7. Gewährleistung
(1) Der Kunde hat die Produkte unverzüglich nach Empfang auf erkennbare Mängel zu untersuchen und diese innerhalb von acht Tagen schriftlich anzuzeigen. Bei nicht erkennbaren Mängeln muss die Anzeige unverzüglich, ebenfalls innerhalb von acht Tagen nach Entdeckung des Mangels, erfolgen.
(2) Nach Anzeige des Mangels hat der Kunde die Ware mit Lieferschein auf seine Kosten an CHE Projekt zurückzusenden. CHE Projekt ist nach ihrer Wahl berechtigt, den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern (Nacherfüllung). Im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung steht dem Kunden das Recht auf Rückgängigmachung des Vertrags zu. In diesem Fall ist CHE Projekt verpflichtet, insoweit geleistete Zahlungen an den Kunden unverzüglich zurückzuzahlen. Dasselbe gilt für den Fall, dass CHE Projekt. die Nacherfüllung nicht binnen einer Frist von 30 Tagen bewirkt.
(3) Schadensersatzansprüche gegen CHE Projekt gleich aus welchem Rechtsgrunde, bestehen nur, soweit CHE Projekt. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Dies gilt nicht bei schuldhaften Pflichtverletzungen, die zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führen. Wird leicht fahrlässig eine Pflicht verletzt, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung auf die Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt. Ein Anspruch auf Ersatz von Mängelfolgeschäden besteht nur, sofern und soweit CHE Projekt Eigenschaften der von ihr gelieferten Ware verbindlich zugesichert hat, solche fehlen und die Zusicherung gerade bezweckte, den Kunden von solchen Schäden freizuhalten.
8. Muster und Entwürfe
Entwürfe, Zeichnungen und Muster sowie sonstige Unterlagen verbleiben im Eigentum von CHE Projekt Soweit nichts anderes vereinbart worden ist, ist der Kunde auch nicht berechtigt, diese Gegenstände für eigene oder fremde Zwecke zu nutzen. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese ohne Zustimmung an Dritte weiterzuleiten. Werden Produkte nach Entwürfen, Zeichnungen und Mustern des Kunden gefertigt, so stellt der Kunde CHE Projekt von allen Ansprüchen Dritter frei.
9. Erfüllung und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Klagen ist Stade, sofern auch der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist. CHE Projekt ist abweichend hiervon berechtigt, die Ansprüche gegen den Kunden auch an dessen Sitz geltend zu machen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.